(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2520)
1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen ErzeugnisZeitpunkt der Herstellunga)Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt werden (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten)Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufsfertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung, Anbringen von Plomben usw.b)schnittfeste RohwürsteSobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliberdurchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgtc)tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes SchlachtgeflügelNach dem Schockgefrierend)SpeiseeisNach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger Gefrierhauslagerunge)stückige Seife1 Stunde nach der Ausformung
2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung ErzeugnisZeitpunkt der Herstellunga)Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve30 Tage nach dem Sterilisierenb)Bratfischmarinaden48 Stunden nach dem Aufgießenc)Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse5 Tage nach dem Sterilisierend)Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird5 Tage nach Abfüllung